Allgemeine Geschäftsbedingungen der IT-Network
Stand: Oktober 2015
- Anwendbarkeit
1.1 Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der IT-Network gelten für alle Lieferungen und Dienstleistungen, die gegenüber dem Kunden erbracht werden. Sie gelten auch für zukünftige Geschäfte, selbst wenn nicht ausdrücklich darauf Bezug genommen wurde. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung.
1.2 Mit Abschluss des Vertrages akzeptiert der Kunde die AGB in vollem Umfang. Von ihnen abweichende Regelungen – insbesondere Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden – sowie Ergänzungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies von IT-Network ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde.
- Angebote
2.1 Angebote von IT-Network sind freibleibend, sofern nicht ausdrücklich die Verbindlichkeit des Angebots aus dem Angebot hervorgeht. Erst mit der schriftlichen Bestätigung der Bestellung des Kunden durch IT-Network kommt es zum Vertragsabschluss.
2.2 Sollten Bestellungen von einem Angebot abweichen, werden die Abweichungen nur dann verbindlich, wenn sie von IT-Network schriftlich bestätigt worden sind.
- Liefer-/Leistungsgegenstand, Begriffsbestimmungen
3.1 Die Leistungen von IT-Network werden als “reine Dienstleistungen”, als “Werkleistungen” oder als “Serviceleistungen” erbracht: “Reine Dienstleistungen” werden in Dienstleistungsverträgen geregelt. Sie dienen der Beratung und Unterstützung des Kunden. IT-Network schuldet in diesem Fall keinen Erfolg, sondern nur ein sorgfältiges Bemühen. “Werkleistungen” werden in Werkverträgen geregelt. Bei “Werkleistungen” ist IT-Network für das vereinbarte Ergebnis verantwortlich. Die organisatorische Einbindung der Leistungen in den Betriebsablauf des Kunden ist von diesem in eigener Verantwortung vorzunehmen. Die als Werkleistung geschuldeten Leistungen werden in Angeboten und/oder Verträgen ausdrücklich als solche bezeichnet. “Serviceleistungen” werden in Serviceverträgen geregelt. Die Serviceleistungen werden hinsichtlich eines konkret definierten Servicebereiches erbracht und betreffen je nach Vereinbarung etwa die Erbringung von Leistungen zur Instandsetzung, Wartung und Aktualisierung der Software (zB durch Lieferung und Installationen von Software-Updates), die Behebung von IT-Problemen innerhalb vereinbarter Reaktionszeiten, die Zurverfügungstellung von Ersatzgeräten sowie den Austausch von Komponenten unter Vorhaltung der dafür erforderlichen Teile durch IT-Network. Der jeweilige konkrete Leistungsumfang inklusive eines Komponentenverzeichnisses wird im Servicevertrag mit dem Kunden vereinbart.
3.2 Hardware wird in der Ausführung und mit den Eigenschaften geliefert, die sie aufgrund ihrer serienmäßigen Herstellung durch den Produzenten zum Zeitpunkt der Bestellung hat. Bedingt durch den raschen technischen Wandel ist IT-Network berechtigt, von der Bestellung abweichende Geräte zu liefern, wenn diese den Bestellten mindestens gleichwertig sind und keine wesentlich anderen Funktionen haben. Dem Kunden übergebene Abbildungen und Zeichnungen sowie technische Daten in Angeboten, Prospekten oder sonstigem Informationsmaterial, stellen nur Annäherungswerte dar und brauchen nicht dem jeweils neuesten Stand zu entsprechen. Sie begründen deshalb weder zugesicherte Eigenschaften, noch sind sie für die Bestimmung des Lieferungsgegenstandes relevant.
3.3 Wird von IT-Network eine Softwareinstallation vorgenommen, so ist der Kunde für den hierfür notwendigen Erwerb der Lizenzen selbst verantwortlich.
3.4 Mit der Bestellung lizenzierter Software von Dritten über IT-Network akzeptiert der Kunde den Leistungsumfang der Software und die Software- Lizenzbestimmungen sowohl gegenüber den Dritten als auch gegenüber IT-Network vollumfänglich.
3.5 Für von IT-Network lizenzierte Software gelten eigene Lizenzbestimmungen, welche bei den betreffenden Geschäften seperat mit dem Kunden vereinbart werden.
3.6 Die Weitergabe von durch IT-Network gelieferter Software an Dritte, auch deren kurzfristige Überlassung, ist ausgeschlossen, sofern nicht Abweichendes ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde.
3.7 Erklärungen oder Zusagen von IT-Network-Mitarbeitern, insbesondere solche über Programmfunktionen, Eigenschaften und Termine, die sich aus den übergebenen schriftlichen Auftragsunterlagen nicht ergeben, sind für IT-Network nur dann verbindlich, wenn sie von IT-Network ausdrücklich schriftlich bestätigt worden sind. Mündliche Erklärungen oder Zusagen werden in keinem Fall Vertragsinhalt.
3.8 Sämtliche in Verträgen, insbesondere in Serviceverträgen, vereinbarte Rückruf-, Reaktions- und Einsatzzeiten beziehen sich auf übliche Verhältnisse. Wird die Leistung durch höhere Gewalt, verspätete oder nicht erfolgte Lieferung von Komponenten und sonstiger für den Einsatz erforderlicher Hilfsmittel, unüblich viele Anforderungen von Kunden und ähnliche Umstände verzögert, erschwert, teilweise oder ganz verhindert, kann IT-Network ihre Leistungen in angemessener Frist erbringen und treffen IT-Network diesfalls weder Schadenersatz oder sonstige Zahlungsverpflichtungen, welcher Art auch immer.
3.9 Die Entsorgung des Verpackungsmaterials hat durch den Kunden zu erfolgen. An IT-Network verrechnete ARA-Beiträge werden an den Kunden weiterverrechnet.
- Mitwirkungspflicht des Kunden
4.1 Ist betreffend Kostentragung für den Transport nichts anderes vereinbart, kommen für das Bundesgebiet Österreich derzeit zumindest folgende Transportkosten zur Verrechnung:
Bis 15 kg EURO 11,00
Bis 30 kg EURO 15,00
Bis 75 kg EURO 29,00
Bis 100 kg EURO 44,00
Ab 100 kg EURO 0,45/kgFür Lieferungen außerhalb Österreichs werden die anfallenden Kosten auf Anfrage bekannt gegeben.
4.2 Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche für die Erbringung der Leistungen benötigten Informationen zu erteilen und seine zuständigen Mitarbeiter für erforderliche Organisations-gespräche zur Verfügung zu stellen. Er hat auf Anforderung Rechnerzeiten (inkl. Operating- und Systemunterstützung) sowie Testdaten in ausreichendem Umfang zur Verfügung zu stellen.
4.3 Sofern nicht ausdrücklich Abweichendes schriftlich vereinbart wird, ist IT-Network berechtigt, frei zu bestimmen, welche und wie viele ihrer Mitarbeiter zur Erbringung der vereinbarten Leistung eingesetzt werden, wobei sich IT-Network jederzeit Änderungen vorbehält. Soweit IT-Network-Mitarbeiter beim Kunden eingesetzt werden, ist dieser verpflichtet, ihnen entsprechend den Notwendigkeiten ausgestattete Arbeitsplätze und Rechnerzeiten sowie alle technischen Hilfsmittel, Unterlagen und/oder Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Ausführung des Auftrags benötigt werden.
4.4 Soweit der Kunde seinen (insbesondere in Punkt 4.2 und 4.3 angeführten) Mitwirkungspflichten trotz einer schriftlichen Mahnung nicht nachkommt, tritt Annahmeverzug ein.
4.5 Gerät IT-Network mit ihren Leistungen in Verzug, kann der Kunde eine einschreibebriefliche angemessene Nachfrist, die mindestens acht Wochen beträgt, mit Rücktrittsandrohung setzen. Das Rücktrittsrecht bezieht sich nur auf den Lieferungs- oder Leistungsteil, bezüglich dessen Verzug vorliegt. Tritt der Kunde nach Ablauf der Nachfrist zurück, kann er die bereits erbrachten Zahlungen für diesen Lieferungs- oder Leistungsteil zurückfordern.
4.6 Der Kunde verpflichtet sich weiters, während der Auftragsabwicklung und sechs Monate nach Beendigung bzw. Abwicklung eines Vertrages keine Mitarbeiter von IT-Network und ihrer verbundenen Unternehmen, auf welche Art auch immer, abzuwerben und diese, auf welche Weise auch immer, zu beschäftigen. Im Falle eines Verstoßes gegen diese Verpflichtung hat der Kunde an IT-Network eine dem richterlichen Mäßigungsrecht nicht unterliegende Vertragsstrafe in Höhe von sechs Bruttomonatsgehältern des betroffenen Mitarbeiters zu bezahlen.
4.7 Der Kunde verpflichtet sich eine Ausfuhr von von IT-Network gelieferter Waren in das Ausland oder eine Überlassung von von IT-Network erbrachter Leistungen an einen ausländischen Abnehmer nur bei Vorliegen allfälliger nach österreichischen Vorschriften oder Regelungen der Europäischen Union oder der Vereinigten Staaten von Amerika erforderlichen Genehmigungen durchzuführen. Bei einem allfälligen Zuwiderhandeln gegen diese Verpflichtung haftet der Kunde für jeden IT-Network hierdurch entstehenden Schaden.
4.8 Wenn innerhalb eines Einsatzortes eine Änderung der Betriebsbedingungen oder des Installationsortes der von IT-Network-Serviceleistungen betroffenen Komponenten erfolgt, ist dies vorher mit IT-Network abzustimmen und erforderlichenfalls der Servicevertrag abzuändern. IT-Network ist in diesem Fall berechtigt, eine angemessene Anhebung des Serviceentgeltes sowie eine Änderung der Reaktionszeit vorzunehmen. Für den Fall des Unterlassens der Meldung ist IT-Network berechtigt, die Serviceleistung für die betroffenen Komponenten zu verweigern.
- Gefahrenübergang
5.1 Ist nichts anderes schriftlich vereinbart, wird der Vertrag am Firmensitz von IT-Network erfüllt (Erfüllungsort). Die Gefahr geht mit Absendung des Liefer/Leistungsgegenstandes an den Kunden über. Erfolgt keine Absendung des Liefer-/Leistungsgegenstandes geht die Gefahr mit Übergabe des Liefer/Leistungsgegenstandes an den Kunden über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde mit der Annahme des Liefer- /Leistungsgegenstandes in Verzug ist.
5.2 Alle Lieferungen erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Die Wahl der Versendungsart bleibt IT-Network überlassen, die für die Auswahl nur bei Vorliegen grober Fahrlässigkeit haftet.
- Abnahme von Werkleistungen
6.1 IT-Network ist berechtigt, Teillieferungen oder Teilleistungen zur Abnahme bereitzustellen (Teilabnahme). Teilabnahmen sind möglich für in sich abgeschlossene und funktionsfähige Teilleistungen sowie in sich abgeschlossene Dokumente oder Teile von Dokumenten. Die Kriterien für die Abnahme erfolgen im Einvernehmen zwischen dem Kunden und IT-Network.
6.2 Der Kunde ist zur Abnahme der durch IT-Network erbrachten vertraglichen Leistungen verpflichtet. Der Kunde kann die Abnahme nur bei Vorliegen von Fehlern der Fehlerklasse 1 verweigern.
6.3 Der Kunde wird jede Abnahme der von IT-Network erbrachten Leistungen unverzüglich durchführen und schriftlich bestätigen. IT-Network ist berechtigt, an jeder Abnahme teilzunehmen, Gleiches gilt für Teilabnahmen. In diesem Fall gilt mit der letzten Teilabnahme die gesamte Leistung als abgenommen.
6.4 Die Abnahme von Software erfolgt durch Funktionsprüfung auf einem Testsystem des Kunden innerhalb von 10 Arbeitstagen.
6.5 Der Kunde hat Fehler mit einer nachvollziehbaren Schilderung der Fehlersymptome schriftlich und, soweit möglich, unter Übergabe anzufertigender schriftlicher Aufzeichnungen, Hardcopy oder sonstiger die Fehler veranschaulichender Unterlagen an IT-Network zu melden.
6.6 Erfolgt innerhalb von dreißig (30) Kalendertagen oder einer eventuell zwischen den Parteien vereinbarten Frist nach Bereitstellung der Leistung zur Abnahme bzw. Teilabnahme keine Fehlermeldungen durch den Kunden oder übernimmt der Kunde die Leistungen in seinen Produktivbetrieb, gilt die Abnahme bzw. Teilabnahme als erfolgt.
6.7 Fehlerkategorisierung
Klasse 1 – „kritisch“ Die zweckmäßige Nutzung eines Teiles des ITSystems oder des IT-Gesamtsystems ist nicht möglich oder unzumutbar eingeschränkt. Der Fehler hat schwerwiegenden Einfluss auf die Geschäftsabwicklung oder Sicherheit. Das sind vor allem Fehler, die eine weitere Verarbeitung ausschließen. Funktionsbezogene Beispiele: Systemstillstand ohne Wiederanlauf, Datenverlust/Datenzerstörung, falsche Ergebnisse bei zeitkritischer Massenverarbeitung von Daten.
Klasse 2 – „schwer“ Die zweckmäßige Nutzung eines Teiles des ITSystems oder des IT-Gesamtsystems ist ernstlich eingeschränkt. Der Fehler hat wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsabwicklung oder Sicherheit, lässt aber eine Weiterarbeit zu. Funktionsbezogene Beispiele: falsche oder inkonsistente Verarbeitung, spürbare Unterschreitung der vereinbarten Leistungsdaten des IT-Systems, Häufung von kurzfristigen Störungen des IT-Betriebes.
Klasse 3 – „leicht“ Die zweckmäßige Nutzung eines Teiles des IT-Systems oder des IT-Gesamtsystems ist leicht eingeschränkt. Der Fehler hat unwesentlichen Einfluss auf die Geschäftsabwicklung oder Sicherheit, lässt jedoch eine weitere Verarbeitung uneingeschränkt zu. Funktionsbezogene Beispiele: falsche Fehlermeldung/ein Programm geht in einen Wartezustand und kann nur durch Betätigen einer Taste wieder aktiviert werden.
Klasse 4 – „trivial“ Die zweckmäßige Nutzung des IT-Systems oder des ITGesamtsystems ist ohne Einschränkung möglich. Der Fehler hat keinen oder nur geringfügigen Einfluss auf die Geschäftsabwicklung oder Sicherheit. Das sind vor Allem Schönheitsfehler oder Fehler, die von Mitarbeitern des Kunden selbst umgangen werden können. Funktionsbezogene Beispiele: Störende zusätzliche Ausgaben am Bildschirm, Dokumentationsfehler/Schreibfehler.
- Preise
7.1 Die genannten Preise sind Nettopreise in EURO excl. USt. Preisangaben sind freibleibend. Der Kunde hat weiters alle Steuern und Gebühren, sowie jedwede Abgaben oder Zölle, die mit diesem Vertrag und seiner Durchführung zusammenhängen, zu bezahlen.
7.2 Kosten von Programmträgern, (z.B. Magnetbänder, Magnetplatten, Streamer Tapes, Magnetbandkassetten, Hard Disks, Flash-Speicher usw.) werden, sofern diese nicht ausdrücklich im Hardwarepreis inkludiert sind, gesondert in Rechnung gestellt.
7.3 Bei Durchführung des Auftrages anfallende Reisekosten und sämtliche anfallende Spesen sind vom Kunden neben dem vereinbarten Preis zu tragen. Sie werden monatlich abgerechnet. Falls der Kunde Leistungen außerhalb der Arbeitszeit (Mo-Fr 09:00h bis 17:00h) – sofern in einem Vertrag nicht anders definiert – verlangt, hat er die anfallenden Mehrkosten zusätzlich zu tragen. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.
7.4 Bei Annahmeverzug werden Forderungen von IT-Network sofort zur Zahlung fällig. Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, entstehende Mehrkosten zu tragen. IT-Network ist diesfalls außerdem berechtigt, neue Lieferungs- und/oder Leistungstermine unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen nach billigem Ermessen zu bestimmen.
7.5 Dienstleistungen einschließlich der Schulung und Einarbeitung der Mitarbeiter des Kunden werden laut jeweils geltender Dienstleistungspreisliste verrechnet, die jederzeit angefragt werden kann.
7.6 Fallen im Zuge von Dienstleistungen Kosten für Datenleitungen an, ist IT-Network berechtigt diese Kosten zu verrechnen.
7.7 Bei auf Dauer abgeschlossen Verträgen mit einer Laufzeit über 12 Monate wird – sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde – Wertbeständigkeit der Preise vereinbart. Als Maß der Berechnung der Wertbeständigkeit dient der vom österreichischen statistischen Zentralamt monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 (VPI 2010) oder ein an seine Stelle tretender Index. Ausgangsbasis für diese Wertsicherung ist die veröffentlichte Indexzahl des Monats des Vertragsabschlusses. Eine Indexanpassung der Preise wird jährlich per 01. Jänner eines jeden Jahres durchgeführt. Es wird die Indexzahl des Monats des Vertragsabschlusses mit der Indexzahl von Jänner verglichen und so der Prozentsatz der Entgeltanpassung für die folgenden zwölf Monate ermittelt. In den folgenden Vertragsjahren wird dieser Vorgang mit den aktuellen Indexzahlen wiederholt, wobei dann die Indexzahl vom Jänner des Vorjahres als Vergleichsbasis herangezogen wird.
7.8 Gewährte Rabatte werden bei Zahlungsverzug, Eröffnung eines Insolvenz, Vor- oder Reorganisationsverfahrens des Kunden hinfällig und berechtigt IT-Network diesfalls ihre Listenpreise geltend zu machen.
- Zahlungsbedingungen
8.1 Sofern vertraglich nicht anders vereinbart, sind Rechnungen von IT-Network 14 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Ab dem 15ten Tag nach Rechnungsdatum tritt Verzug ein, ohne dass es einer Mahnung durch IT-Network bedürfte. Bei Zahlungsverzug werden von IT-Network sämtliche daraus entstehende Spesen, Kosten und Verzugszinsen verrechnet. Der Verzugszinssatz beträgt 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz (gesetzliche Zinsen gemäß § 352 UGB). Die Verrechnung von Zinseszinsen ist zulässig; die Höhe der Zinseszinsen beträgt 8% über dem jeweiligen Zinssatz.
8.2 Die Entgelte für Serviceleistungen werden gemäß dem im Servicevertrag vereinbarten Zeitintervallen im Voraus in Rechnung gestellt. Im Falle des Zahlungsverzuges gelten die in Punkt 8.1 angeführten Zinssätze.
8.3 Eine Zurückhaltung von Leistungen durch den Kunden ist ausschließlich dann zulässig, wenn IT-Network schriftlich zugestanden hat, dass dem Kunden Erfüllungs- Garantie- oder Gewährleistungsansprüche zustehen.
8.4 Schecks und Wechsel werden nur aufgrund besonderer Vereinbarung und erfüllungshalber entgegengenommen. Diskontspesen und Bankspesen gehen zu Lasten des Kunden. Die Zahlung gilt erst als erfolgt, wenn der Betrag unwiderruflich auf ein Konto der IT-Network gutgeschrieben worden ist. Bei mehreren Forderungen gegen Kunden, kann IT-Network ungeachtet einer allfälligen abweichenden Widmung des Kunden – frei bestimmen, auf welche Forderung eingehende Zahlungen verrechnet werden.
8.5 Gerät der Kunde bezüglich fälliger Zahlungen in Verzug, ist IT-Network berechtigt, die Lieferung aus anderen Bestellungen des Kunden zurückzuhalten. Soweit die Zahlung der rückständigen Beträge erfolgt, ist IT-Network berechtigt, eine neue Lieferfrist unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Lieferverpflichtungen nach billigem Ermessen zu bestimmen.
- Kündigung von auf Dauer abgeschlossene Verträge
9.1 Sofern nicht schriftlich ausdrücklich anderes vereinbart wurde, werden Serviceverträge auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und können sowohl von IT-Network als auch vom Kunden unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist jeweils zum Jahresende gekündigt werden. Der Kunde verzichtet auf eine Kündigung für einen Zeitraum innerhalb der ersten drei Jahre der Vertragslaufzeit.
9.2 Sonstige auf Dauer abgeschlossene Verträge können – sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist – von beiden Vertragspartnern unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist jeweils zum Ende eines Kalenderquartals gekündigt werden.
9.3 Sofern vertraglich nichts anderes schriftlich vereinbart ist, endet mit Wirksamkeit der Kündigung des auf Dauer abgeschlossenen Vertrages auch die Werknutzungsbewilligung der von IT-Network lizenzierten Software.
- Gewährleistung für Waren
10.1 Die Gewährleistung für Waren (zB Hard- und Software) – unabhängig davon, aus welchem Rechtstitel die Lieferung erfolgt (Kaufvertrag oder im Rahmen eines Werkvertrages, Servicevertrages etc.) – beträgt 12 Monate. Betreffend Software gilt, wenn in einem zwischen dem Kunden und dem Softwarehersteller abgeschlossenen Lizenzvertrag eine kürzere Frist vereinbart ist, diese (kürzere Frist) auch zwischen dem Kunden und IT-Network als vereinbart.
10.2 Die Gewährleistungsfrist beginnt grundsätzlich (zB bei Lieferung von Hardware und Standardsoftware) mit der Übergabe bzw. Absendung und bei Individualanpassungen und Individualsoftware mit der Abnahme und/oder Teilabnahme. Rückgriffsrechte des Kunden im Sinne des § 933b ABGB sind ausgeschlossen. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gemäß § 924 ABGB gilt als ausgeschlossen.
10.3 Für gebrauchte Waren besteht keine Gewährleistungsverpflichtung von IT-Network.
10.4 Sind Waren jeglicher Art vom Kunden IT-Network zur Lagerung überlassen, haftet IT-Network nicht für etwaige durch die Lagerung entstehende Schäden, es sein denn, es wird IT-Network grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen.
10.5 Im Rahmen der IT-Network treffenden Gewährleistungsverpflichtung ist IT-Network ausschließlich verpflichtet, festgestellte Fehler und/oder Mängel durch Nachbesserung oder nach ihrer Wahl Ersatzlieferung zu beheben.
10.6 Im Zuge der Mängelbehebung ist IT-Network berechtigt, Teile des mangelhaften Gegenstandes oder den mangelhaften Gegenstand in seiner Gesamtheit auszutauschen, soweit damit keine Verschlechterung des Vertragsgegenstandes / Leistungsinhaltes verbunden ist.
10.7 Bei Produkten von Drittherstellern ist IT-Network berechtigt, die Mängelbehebung durch den Hersteller und/oder Lieferanten ausführen zu lassen und nach ihrer Wahl dem Kunden ihre diesbezüglichen Ansprüche zur direkten Geltendmachung abzutreten. Hierbei gelten die vom Hersteller und/oder Lieferanten festgelegten Gewährleistungs-, Garantie- und Wartungsbestimmungen.
10.8 Die Nachbesserungs-/Ersatzlieferungsleistungen werden nach Entscheidung durch IT-Network bei IT-Network bzw. beim Hersteller/Lieferanten oder vor Ort ausgeführt. Bei Durchführung der Leistungen beim Kunden trägt dieser die anfallenden Fahrtkosten und Spesen. Bei Durchführung der Leistungen bei IT-Network bzw. beim Hersteller/Lieferanten trägt der Kunde die anfallenden Kosten für den Hin- und Rücktransport.
10.9 Die Gewährleistung gilt nicht für die dem natürlichen Verschleiß unterliegenden Betriebsmittel und Teile sowie für Schäden infolge übermäßiger oder unsachgemäßer Benutzung.
10.10 Ferner übernimmt IT-Network keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderte Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger sowie anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen) zurückzuführen sind.
10.11 Jede Gewährleistung erlischt, wenn der Kunde von IT-Network nicht schriftlich genehmigte Zusatzgeräte und/oder Zusatzsoftware anbringt oder Eingriffe und/oder Reparaturen an Geräten und Software, ohne ausdrückliche Absprache mit IT-Network oder durch Personal vornehmen lässt, das nicht von IT-Network dazu autorisiert wurde.
10.12 Kosten, die durch unbegründete Mängelrügen anfallen, sind vom Kunden zu den jeweils geltenden Dienstleistungspreisen zu bezahlen.
10.13 Soweit ein Auftrag die Lieferung von Hardware und eine auf dieser vorzunehmende gesondert verrechnete Installation von Software umfasst, hat IT-Network in dem Fall, dass die Hardware ohne Verschulden von IT-Network einen Mangel aufweist und sich dadurch die ordnungsgemäß erfolgte Installation der Software als neuerlich notwendig erweist, Anspruch auf Bezahlung sowohl der ersten Installation als auch auf gesonderte Bezahlung der auf Wunsch des Kunden durchgeführten zweiten/weiteren Installation/en der Software.
10.14 IT-Network übernimmt keinerlei Gewähr dafür, das von Dritten gelieferte oder vom Kunden selbst hergestellte und in Zusammenhang mit von IT-Network gelieferter Hard- und Software verwendete Hard- und Software funktionstüchtig ist.
10.15 IT-Network übernimmt keine Gewähr für eine ununterbrochene Betriebsbereitschaft von Komponenten oder Anlagen.
- Gewährleistung für Werkleistungen
11.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate und beginnt mit der Abnahme oder dem Produktiveinsatz zu laufen.
11.2 Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gemäß § 924 ABGB gilt als ausgeschlossen. Rückgriffsrechte des Kunden im Sinne des § 933b ABGB sind ausgeschlossen.
11.3 Für Programme, die durch eigene Programmierer des Kunden bzw. Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch IT-Network.
11.4 Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung nur auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf.
11.5 Kosten für Hilfestellung, Fehldiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom Kunden zu vertreten sind sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden von IT-Network gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Fehlern, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Kunden selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind.
- Eigentumsvorbehalt
12.1 IT-Network behält sich an sämtlichen von ihr gelieferten Waren (zB Geräte und verkaufte Softwareprodukte) bis zur vollständigen Bezahlung derselben das Eigentum sowie bei lizensierter Softwareprodukten die Werknutzungsrechte vor. Der Kunde ist zu einer Veräußerung der Waren im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes dann berechtigt, wenn die Waren zum Zwecke der Weiterveräußerung erworben wurden und der Kunde IT-Network den Drittschuldner bekannt gibt. Er tritt hiermit schon jetzt seine ihm aus der Weiterveräußerung gegenüber Dritten entstehenden Forderungen an IT-Network ab und vermerkt die Abtretung in hinreichender Form in seinen Büchern oder auf seinen Fakturen. Nach der Abtretung ist der Kunde zur Einziehung der Forderung ermächtigt. IT-Network behält sich das Recht vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind generell unzulässig. Der Kunde ist verpflichtet, Zugriffe Dritter auf das Vorbehaltseigentum unter Hinweis auf die Rechte von IT-Network abzuwehren und IT-Network unverzüglich zu unterrichten.
12.2 Bei Zahlungsverzug ist der Kunde verpflichtet, IT-Network die Waren und die lizenzierten Softwareprodukte auf Verlangen unverzüglich herauszugeben. Die Rückgabeaufforderung von IT-Network gilt jedoch nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn IT-Network dies ausdrücklich schriftlich erklärt. IT-Network ist berechtigt, ihr Vorbehalts-eigentum an den Waren und die Werknutzungsrechte an lizensierten Softwareprodukten anderweitig freihändig zu verwerten, wobei der Erlös auf ihre Forderung gegen den Kunden anzurechnen ist. Im Falle des Zahlungsverzuges ist IT-Network darüber hinaus berechtigt, künftige Lieferungen/Leistungen gleich welcher Art nur gegen Vorauszahlung oder Sicherstellung des künftigen Entgelts (gilt auch für Entgelte für auf Dauer abgeschlossene Verträge) durchzuführen.
12.3 Im Falle der Eröffnung eines Insolvenz-, Vor- oder Reorganisationsverfahrens über das Vermögen des Kunden ist IT-Network ebenso wie für den Fall eines trotz einer Nachfrist von zumindest acht Tagen geltend gemachten Zahlungsverzuges berechtigt, den Eigentumsvorbehalt bzw. vorbehaltene Werknutzungsrechte geltend zu machen. Die Geltendmachung dieser Rechte gilt aber nur bei entsprechender schriftlicher Erklärung von IT-Network auch als Rücktritt vom Vertrag und es ist IT-Network daher auch im Fall der Geltendmachung dieser Rechte berechtigt, die Bezahlung ihrer gesamten Forderungen zu verlangen bzw. sich bis zur Höhe dieser Forderung aus einer Verwertung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren bzw. der Werknutzungsrechte lizenzierter Softwareprodukte zu befriedigen.
12.4 Beim Austausch von Waren (Komponenten) im Rahmen eines Servicevertrages geht das Eigentum an der neuen Ware (Komponente) auch bei vollständiger Bezahlung der Serviceentgelte erst nach Ablauf eines Jahres auf den Kunden über. Bis dahin ist IT-Network jederzeit berechtigt derartige Komponenten abermals zu tauschen, insbesondere wenn von IT-Network zunächst eine höherwertigere Ware (Komponente), als nach dem Servicevertrag erforderlich, eingebaut wurde, um dem Kunden eine rasche Problemlösung zu ermöglichen. Die beim Kunden getauschten Waren (Komponenten) gehen mit dem Austausch in das Eigentum von IT-Network über. Für Waren (Komponenten), die der Kunde zu einem früheren Zeitpunkt oder nicht von IT-Network erworben hat, versichert der Kunde mit Abschluss des Servicevertrages zu, dass sich diese in seinem ausschließlich Eigentum befinden und sich bei Vertragsbeginn in funktionsfähigem Zustand befinden. Der Kunde bietet IT-Network daher die Möglichkeit einer diesbezüglichen Überprüfung.
- Nutzungsrecht und geistiges Eigentum
13.1 Sämtliche Rechte an vorliegenden von IT-Network und/oder von IT-Network-Mitarbeitern aufgrund des erteilten Auftrags erarbeiteten Arbeitsergebnissen – insbesondere alle Rechte an Computerprogrammen – verbleiben bei IT-Network. Durch die Mitwirkung des Kunden bei der Herstellung bzw. Anpassung einer Software werden, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist, keine Rechte über die im Vertrag festgelegte Nutzung hinaus erworben. Jede Verletzung der Urheberrechte von IT-Network zieht Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist.
13.2 Mit der Bezahlung sämtlicher Rechnungen aus dem Auftrag räumt IT-Network dem Kunden ein einfaches, nicht ausschließliches und nicht übertragbares Recht ein, übergebene Programme in dem zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Programmstand (Release) für eigene innerbetriebliche Zwecke entsprechend dem mit IT-Network vereinbarten Einsatzgebiet zu nutzen. Der Kunde ist insbesondere nicht berechtigt, Programme über das zum Ablauf erforderliche Ausmaß hinaus zu vervielfältigen, Sicherheitskopien anzufertigen, sie zu bearbeiten oder Dritten zur Verfügung zu stellen.
- Aufrechnung und Schadenersatz
14.1 Der Kunde ist nur dann berechtigt, gegen Forderung von IT-Network aufzurechnen, wenn IT-Network die Forderung des Kunden entweder schriftlich anerkannt hat oder diese gerichtlich festgestellt worden sein sollte.
14.2 Zum Schadenersatz ist IT-Network in allen in Betracht kommenden Fällen (z.B. Verzugsschaden, Schadenersatz wegen Nichterfüllung, Schadenersatz aus positiver Vertragsverletzung, Schadenersatz aus Verschulden bei Vertragsabschluß etc.) nur dann verpflichtet, wenn IT-Network oder ihr gesetzlich zuzurechende Vertreter oder Erfüllungsgehilfen grobes Verschulden nachgewiesen wird. Sämtliche Ansprüche dieser Art verjähren in 12 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens aber drei Jahre nach Erbringung der Leistung oder Lieferung. Der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsenverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen IT-Network ist in jedem Fall, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. In allen Fällen, in denen IT-Network eine Ersatzpflicht trifft, insbesondere auch nach Satz 1, ist diese der Höhe nach und unabhängig von deren Rechtsgrund auf den größeren der folgenden Beträge begrenzt: EURO 5.000,– oder gezahlter Preis des Produktes oder der Dienstleistung (bei wiederkehrender Gebühr tritt an die Stelle des Preises die Gebühr für 12 Monate), wobei jeweils jenes Produkt bzw. jene Dienstleistung heranzuziehen ist, das/die den Schaden verursacht hat oder Gegenstand des Anspruchs ist oder in direkter Beziehung dazu steht.
- Geheimhaltung
15.1 IT-Network und der Kunde verpflichten sich, über sämtliche ihnen bekannt werdende Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der anderen Partei – insbesondere auch in der Zeit nach Beendigung dieses Vertrages – strengstes Stillschweigen zu bewahren.
- Schlussbestimmungen
16.1 IT-Network ist berechtigt, zur Erfüllung seiner Verpflichtungen Subunternehmer einzusetzen.
16.2 Sollten einzelne Bestimmungen nichtig oder unwirksam sein, berührt dies die Gültigkeit aller übrigen Bestimmungen sowie der AGB als Ganzes nicht.
16.3 Zur Entscheidung aller aus einem Vertrag entstehenden Streitigkeiten – einschließlich einer solchen über sein Bestehen oder Nichtbestehen – wird die ausschließliche Zuständigkeit der sachlich in Betracht kommenden Gerichte in Linz vereinbart.
16.4 Der Vertrag unterliegt ausschließlich dem Recht der Republik Österreich unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Kollisionsnormen.