Gibt es Ausnahmen von der Beleg- bzw. Registrierkassenpflicht?

 

Ja und zwar bis jeweils 30.000 Euro pro Kalenderjahr und Umsätze im Freien, das sind Umsätze, die nicht in oder in Verbindung mit einer fest umschlossenen Räumlichkeit getätigt werden

  • Umsätze in unmittelbarem Zusammenhang mit Hütten, wie insbesondere Alm-, Berg-, Schi- und Schutzhütten;
  • Umsätze in einem Buschenschank gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 GewO 1994, wenn dieser nicht mehr als 14 Tage im Kalenderjahr geöffnet ist;
  • Umsätze einer „kleinen Kantine“, das ist eine Kantine, die von einem gemeinnützigen Verein an nicht mehr als 52 Tagen im Kalenderjahr betrieben wird.

Berechnung dieser Umsatzgrenze

Bei der Berechnung der 30.000 Euro im Kalenderjahr gilt:

Die Umsatzgrenze von 30.000 Euro (netto, ohne Umsatzsteuer) ist bei den Umsätzen im Freien und bei den Hüttenumsätzen jeweils auf den Teil des Umsatzes beschränkt, der im Freien oder in unmittelbarem  Zusammenhang mit Hütten getätigt wird. Die Umsätze im Freien und die Umsätze der Hütten sind daher nicht für die Ermittlung der gesamtbetrieblichen Umsatzgrenze heranzuziehen.

Bei den Umsätzen in einem Buschenschank erfolgt die Berechnung der Umsatzgrenze betriebsbezogen, d.h. die gesamtbetrieblichen Umsätze werden für die Ermittlung der Umsatzgrenze herangezogen.

Für die Berechnung der Umsätze einer von einem gemeinnützigen Verein betriebenen „kleinen Kantine“ sind die Kantinenumsätze des abgabepflichtigen Vereins maßgeblich.

Weitere Ausnahmen bestehen für

  • kleine Vereinsfeste (z.B. Feuerwehrfeste);
  • bestimmte Waren- und Dienstleistungsautomaten und
  • Onlineshops hinsichtlich der Registrierkassenpflicht.

Erleichterungen hinsichtlich der zeitlichen Erfassung der  Bareinnahmen in der Registrierkasse gibt es für „mobile Gruppen“ Darunter fallen Unternehmer, die auch Leistungen außerhalb ihrer Betriebsstätte erbringen. Diese müssen keine Registrierkasse mitführen, sondern haben bei Leistungserbringung einen Beleg auszustellen und die Belegdurchschrift bei Rückkehr an die Betriebsstätte ohne unnötigen Aufschub nachträglich zu erfassen. Auch hier hat der Gesetzgeber Vereinfachungen vorgesehen, die im Erlass des Bundesministerium für Finanzen vom 4.8.2016 (BMF-AV Nr. 123/2016) nachzulesen sind.

Beispiele für mobile Gruppen Umsätze von (Tier-) Arzt, Friseur, Masseur, Hebamme, Schneider, Installateur, Tischler und Reiseleiter, Fremdenführer, Schilehrer, Gaifahrer etc. (siehe Erlass des Bundesministerium für Finanzen vom  4.8.2016, BMF-AV Nr. 123/2016, unter Punkt 6.7.5

Das stimmt NICHT:

  • Vor jedem Geschäftslokal stehen Finanzpolizisten
  • Die Kontrolltätigkeit wird sich nicht ändern. Viel mehr werden Nachschauen und Betriebsprüfungen für beide Seiten unbürokratischer und rascher abgewickelt
  • Die Kassen müssen mit dem Internet oder dem Bundesrechenzentrum der Finanzverwaltung verbunden sein
  • Ich muss eine mobile Registrierkasse anschaffen, wenn ich direkt beim Kunden Leistungen erbringe und dort Barzahlungen entgegennehme
  • Jeder Automat ist registrierkassenpflichtig

Quelle: www.bmf.gv.at